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Erbrecht Bochum

vorzeitiger Erbausgleich

Mit dem vorzeitigen Erbausgleich ist im Erbrecht die lebzeitige Vermögensübertragung an nicht eheliche Kinder gemeint.

Der den Ausgleich Übernehmende konnte (lt. § 1934 d BGB a. F.) zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr einen vorzeitigen Erbausgleich von seinem leiblichen Vater als Barbetrag verlangen.

Die Höhe des vorzeitigen Erbausgleichs erfolgte in der Regel in Höhe des Dreifachen vom durchschnittlichen Jahresunterhalt der letzten fünf Jahre. Es wurde meist ein entsprechender Vertrag abgeschlossen.

Ein nicht ehelicher Abkömmling konnte über den vorzeitigen Erbausgleich eine notarielle Vereinbarung treffen. Nach Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen erloschen damit alle erbrechtlichen Bindungen zwischen Kind und Vater (§ 1934 e BGB a.F.).

Der Anspruch nicht ehelicher Kinder auf vorzeitigen Erbausgleich entfällt durch Reform eine im Erbrecht

Die für die Regelung des vorzeitigen Erbausgleichs relevanten §§ 1934 a bis 1934 eBGB wurden durch die Reform des Gesetzes und die Bestimmung zur erbrechtlichen Gleichstellung unehelicher Kinder aufgehoben (Erb.Gleich.G.). Das Gleichstellungsgesetz wurde am 1. Juli 1998 rechtskräftig gültig. Nach dem Erbrechtsgesetz gibt es den Begriff nicht eheliche Kinder nicht mehr. Vor dem BGB gibt es hierfür keine Besonderheiten und Ausnahmen mehr, Abkömmling ist Abkömmling.

Möglich ist aber die freiwillige vorweggenommene Erbfolge.