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Nachbarrecht Bochum

Betretungsrecht

Hat der Nachbar ein Recht, mein Grundstück zu betreten?

Das Hausrecht

Der Eigentümer bestimmt, wer sein Grundstück betreten darf!

Grundsätzlich ist zum Betreten eines Nachbargrundstücks die Einwilligung des Besitzers erforderlich. Ansonsten liegt der Tatbestand des Hausfriedensbruches nach § 123 Abs. 1 StGB vor. Der § 123 Abs. 1 StGB besagt, dass, wer u.a. in das befriedete Eigentum eines anderen ohne dessen Erlaubnis, eindringt oder dort verweilt, sich des Hausfriedensbruches schuldig macht. Das individuelle Hausrecht ist ein geschütztes Rechtsgut, das Haus- und Grundbesitzern die rechtliche Befugnis einräumt, über in ihrem Besitz befindliche Bereiche frei zu verfügen, Hausfriedensbruch wird mit einer Geldstrafe bestraft und kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahre nach sich ziehen.

Ausnahmen

1. Gefahrensituationen nach § 904 BGB

Eine Ausnahme jedoch stellen Gefahrensituationen nach § 904 BGB dar. Das Betreten des Nachbargrundstücks ist im Falle eines Notstands bzw. eine aktuelle Gefahrensituation gestattet. In diesem Fall greift § 123 Abs. 1 StGB nicht. Als Beispiel für Gefahrensituationen sind ein Brand oder die Ergreifung eines Diebes zu nennen.

2. Das Hammerschlagrecht und Leiterrecht

Mit diesem Recht kann das Nachbargrundstück entweder oberirdisch, oder unterirdisch durch einen Bauherren in einem bestimmten Rahmen genutzt werden. Beispielsweise um Instandhaltungs-, Bau- oder Unterhaltungsarbeiten durchführen zu können. Allerdings hat der Bauherr keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch die Bauaufsichtsbehörde eine Duldungsanordnung erlassen wird. Es ist damit sinnvoll, bereits im Vorfeld mit dem Nachbarn eine vertragliche Regelung zu treffen. Unter diesen Umständen zieht das Betreten des Nachbargrundstücks auch keine strafrechtlichen Konsequenzen mit sich.

a) Was versteht man unter der Duldungspflicht?

Nimmt ein Bauherr nun einen gewissen Teil des Nachbargrundstücks in Beschlag, muss der Nachbar auf die Eigennutzung des betroffenen Grundstücksteils für einen gewissen Zeitraum verzichten. Hierzu gehören dann nicht nur ungenutzte Grundstücksteile. Auch Flächen für KFZ- oder Fahrradabstellplätze fallen unter diese Regelung. Duldungspflichtig sind Grundstücksteile, die für die Ausführung der Bauarbeiten in Anspruch genommen werden. Aber auch Mieter und Pächter können von der Duldungspflicht betroffen sein.

b) Das Hammerschlag- und Leiterrecht greift nur bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten

Schönheitsreparaturen sind hiervon auszuschließen. Verschönerungsmaßnahmen fallen nicht in den Bereich von Instandhaltungsarbeiten, und somit kann hier das Hammer- und Leiterrecht in diesen Fällen nicht zur Anwendung gebracht werden.

Mehr zum Hammerschlag- und Leiterrecht

3. Das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

Die Rechte und Pflichten von Nachbarn richten sich, wie oben dargestellt, insbesondere nach den Vorschriften der §§ 905 ff BGB und den Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder.

Neben den speziellen gesetzlichen Regelungen steht das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, deren konkrete Ausgestaltung unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst und dessen rechtliche Grundlage sich in § 242 BGB (Treu und Glauben) findet. Der Eigentümer eines Grundstücks kann gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB von dem Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von Bäumen oder Sträuchern entfernt. Beseitigt der Nachbar die auf das andere Grundstück hinüber hängenden Zweige trotz einer angemessenen Fristsetzung (hierbei müssen Wachstums- und Obsterntezeit berücksichtigt werden) nicht, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige selber abschneiden, § 910 Abs. 1 BGB. Die Kosten der Selbstvornahme trägt dann der säumige Nachbar (§§ 812, 818 BGB).

Unabhängig davon besteht gem. § 910 Abs. 2 BGB für den Nachbarn eine Einschränkung. Das Selbstvornahmerecht ist ausgeschlossen, wenn die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Hierbei ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Entscheidend ist, ob die Grundstücksbenutzung im Vergleich zum Zustand ohne Überwuchs objektiv nicht oder nicht unerheblich beeinträchtigt ist.

Eine Pflicht zur Beschneidung der Hecke besteht demnach nicht, solange keine Beeinträchtigung im oben beschriebenen Sinne besteht.

Das Betretungsrecht zwecks Beschneidens der Hecke.

Grundsätzlich hat der Eigentümer das Hausrecht und kann damit das Betreten durch den Nachbarn untersagen. Allerdings handelt der Eigentümer rechtsmissbräuchlich, wenn er einerseits das Beschneiden der Hecke vom Nachbarn verlangt und ihm anderseits die Durchführung durch Ausübung des Hausrechts unmöglich macht oder doch unzumutbar erschwert.

In vielen Fällen können notwendige Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten nur vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden. So kann zum Beispiel eine an der Grenze stehende Hecke nur von diesem aus zurückgeschnitten werden. In diesen Fällen hat ein Nachbar das Betreten seines Grundstücks nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 BGB, s.o.) zu dulden. Bei der Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist möglichst schonend vorzugehen und etwaige Schäden sind dem Nachbarn zu ersetzen. Aber auch dann, wenn ein Nachbar aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses die Inanspruchnahme seines Grundstücks zu dulden hat, darf dieses trotzdem nicht eigenmächtig betreten werden. Auch in diesen Fällen ist das vorherige Einverständnis des Nachbarn einzuholen. Verweigert der Nachbar pflichtwidrig seine Zustimmung, muss das Betretungsrecht mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden.