Familienrecht Bochum
Einbenennung
Die Einbenennung des Kindes in die neue Ehe/Namensänderung des Kindes nach Wiederheirat
(schwer aber nicht unmöglich, wenn zum Wohle des Kindes erforderlich)
Wenn ein Elternteil eine Beziehung mit einem neuen Partner eingeht, nannte man den früher Stiefmutter oder Stiefvater. Und die sind - wie wir aus den Märchen wissen - böse und gemein. Heute nennt man eine neu zusammengewürfelte Lebensgemeinschaft Patchworkfamilie (engl. patchwork, ‚Flick-‘, ‚Stückwerk‘, bzw., vollständig aus dem Englischen übernommen, Patchwork-Family). Das klingt viel lustiger - nach buntem Flickenteppich. Manchmal ist die Namensverschiedenheit gleichwohl für ein Kind ein tief greifendes Problem.
Ein häufiger Fall ist, dass die Mutter mit ihren Kindern eine neue Ehe eingeht und die Kinder möchten den gleichen Namen haben, wie der neue Ehemann der Mutter und die Mutter, mithin den Ehenamen.
Das Verfahren wird in § 1618 BGB geregelt. Danach ist die Einbenennung der Kinder in die neue Familie unproblematisch möglich, wenn der biologische Vater zustimmt. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
Dies wird aber eher der Ausnahmefall sein. In den weitaus meisten Fällen stimmt der leibliche Vater der Kinder nicht zu, sondern besteht darauf, dass die Kinder seinen Namen behalten.
Es gibt hier dann nur die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung nach § 1618 Satz IV BGB. Das Verfahren läuft vor dem Familiengericht, ggf. in Bochum und alle Beteiligten sind persönlich anzuhören. Wenn ein möglicher Interessengegensatz bei Kind und der Antrag stellenden Mutter gegeben sein könnte, ist immer zu prüfen, ob dem Kind ein Verfahrenspfleger an die Seite gestellt werden muss.
Die Einwilligung des Vaters kann nur dann durch das Familiengericht, ggf. in Bochum ersetzt werden, wenn die Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Der Begriff „erforderlich“ ist in der Praxis schwer zu erfüllen. Eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters darf durch das Gericht nur dann erfolgen, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar nötig ist. Das Gericht muss feststellen, dass ohne die Ersetzung konkrete Schäden für das Kind zu befürchten sind. Die Einbenennung in die neue Familie muss im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände einen so hohen materiellen und seelischen Nutzen für das Kind versprechen, dass ein verständig sorgender Elternteil (hier der Vater) auf die Erhaltung der Namensbande zu dem Kind nicht bestehen würde.
Bei dieser Interessenabwägung wird das Gericht aber auch bedenken müssen, dass es in der heutigen Zeit im Zuge der Patchworkfamilien nicht mehr ungewöhnlich ist, wenn die Namen von Eltern und Kind auseinander fallen. Zu bedenken ist ferner, dass der Nachname im Freundeskreis der Kinder meist keine besondere Bedeutung hat, da die Kinder sich nur mit Vornamen benennen. Das Gericht muss auch beachten, dass im Hinblick auf den Vater, dessen Namen das Kind trägt, die angestrebte Namensänderung ein schwerwiegender Eingriff darstellt und die persönliche Identität des Vaters berührt. Diese Umstände werden bei dem Vater umso schwerer zu berücksichtigen sein, je stärker er nach der Trennung sich um sein Kind gekümmert hat. Insbesondere durch regelmäßige Kontakte, Unterhaltszahlungen usw. Verantwortung für das Kind gezeigt hat und eine feste Beziehung zu ihm hergestellt hat.
In jedem Fall ist die Einbenennung der Ausnahmefall und wird von den Gerichten meist abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters wurden z.B. verneint bei folgenden Fällen:
- die Kinder aus erster Ehe befürchten, ihre Geschwister aus zweiter Ehe sei ein „Kind erster Klasse“.
- Es gab gelegentliche Hänseleien des Kindes mit dem Namen des leiblichen Vaters,
- es gibt lästige Nachfragen wegen Verschiedenheit der Familiennamen.
- die Kindesmutter beabsichtigt, alle Brücken hinter sich abzubrechen.
- der Vater kann (mangels Leistungsfähigkeit) keinen Kindesunterhalt zahlen.
- die Namensänderung soll vor allem die Integration des Kindes in seine Stieffamilie dokumentieren.
Die Gerichte haben dagegen in folgenden Fällen die Einwilligung zur Namensänderung ersetzt:
- ein 9 Jahre altes Kind führte seit drei Jahren (unberechtigt) den Namen seiner (neuen) Familie und war allen Menschen nur unter diesem Namen bekannt.
- der Vater hat seit drei Jahren sein Umgangsrecht nicht wahrgenommen, er hat keinen Kindesunterhalt gezahlt und hat sogar seine Bereitschaft zur Einwilligung in die Stiefvateradoption erklärt.
- der Vater hat seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinem Kind und wünscht auch keinerlei Umgang.
Sind die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung nicht gegeben, wird das Familiengericht als letzte Maßnahme zu prüfen haben, ob durch eine weniger einschneidende Maßnahme dem Kindeswohl Rechnung getragen werden kann. Dies kann z.B. durch eine einverständliche Bildung eines Doppelnamens gemäß § 1618 Satz 2 BGB (die additive Einbenennung) erfolgen. Für diese additive Einbenennung sind geringere Anforderungen nötig.
Man sollte aber unbedingt berücksichtigen, dass man diese Namensänderung nicht mehr rückgängig machen kann! Das Kind wird für den Rest des Lebens mit einem Doppelnamen leben müssen. Bei Mädchen ist es vielleicht nicht so schlimm, denn man geht davon aus, dass sie heiraten und den Namen des Mannes annehmen.