Familienrecht Bochum
Auskunftsrecht - Informationspflicht
Auskunft/Information über die laufende Entwicklung des Kindes
Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil, also auch der nicht Sorgeberechtigte vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Damit sich der nicht betreuende Elternteil über die laufende Entwicklung des Kindes informieren kann, muss der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (betreuende Elternteil) ihm auf Nachfrage beispielsweise Schulzeugnisse vorlegen und ihn über den Gesundheitszustand des Kindes berichten. Da der Auskunftsanspruch nicht dem Wohle des Kindes widersprechen soll, darf er nicht als Überwachungsinstrument oder zur Drangsalierung des betreuenden Elternteils eingesetzt werden.
Auskunftsrecht nur gegeben, wenn keine andere Möglichkeit besteht
Ein solches Auskunftsrecht ist daher nur gegeben, wenn der nicht betreuende Elternteil keine sonstige Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu informieren. Ursachen hierfür können ein längerer Auslandsaufenthalt, eine größere räumliche Trennung sein, sodass ein Umgang mit dem Kind nur in zeitlich größeren Abständen erfolgen kann. Ursachen können auch sein, wenn das Kind den Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil vollständig ablehnt oder wenn deutlich wird, dass Jugendliche selbst bei Umgangskontakten ein beschönigendes oder gar unwahres Bild von sich entwerfen. Ist ein Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich nicht aufhält, auch nicht sorgeberechtigt, hat er lediglich das Recht, Auskunft von dem betreuenden Elternteil zu erhalten, nicht jedoch von Erziehern, Lehrern oder behandelnden Ärzten des Kindes.
Ermächtigt jedoch der sorgeberechtigte Elternteil diesen Personenkreis ausdrücklich, dem anderen Elternteil Informationen über das Kind zu geben und sind diese hierzu auch bereit, fällt das berechtigte Interesse auf Auskunft gegen den sorgeberechtigten Elternteil weg und der nicht Sorgeberechtigte muss sich direkt an die Informationsträger wenden.
Mehr zu Auskunftsrecht und Informationspflicht
Der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, also gegenüber Arzt, Schule usw., ergibt sich aus den §§ 1626, 1629 iVm §§ 1631, 1632 BGB, also aus der elterlichen Sorge und der darin begründeten gesetzlichen Vertretungspflicht und -macht nach außen, die den Eltern für das Kind gemeinsam auferlegt ist (Art. 6 II GG). Der Auskunftsanspruch gegenüber dem jeweils anderen Elternteil ist in § 1686 BGB festgeschrieben.
Dort heißt es: § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
Beide Auskunftsansprüche gelten – so beide Elternteile Inhaber der elterlichen Sorge sind – immer, also unabhängig davon, ob sie nun zusammen oder getrennt leben, oder ob sie sich über die Ausübung der elterlichen Sorge, ggf. sogar schon vor Gericht, streiten.
Es wird vertreten, der Auskunftsanspruch gem. § 1686 BGB sei lediglich ein sog. Restrecht des entsorgten und vom Umgang mit dem Kinde ausgeschlossenen Elternteils, also ausgeschlossen, wenn man Umgang habe, oder gar noch Inhaber der elterlichen Sorge ist.
Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext. Werden also Ansprüche, wie hier der Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil, ohne formulierte Einschränkungen gesetzlich zugesprochen, so hat man bzgl. § 1686 BGB als Elternteil diese Ansprüche bzw. dieses Recht gegenüber dem anderen Elternteil uneingeschränkt.
Dies bedeutet, dass man grundsätzlich auch dann den anderen Elternteil auf Auskunft verklagen kann, wenn man mit dem Kind zusammen lebt, oder auch mit dem anderen Elternteil. Alleinige Voraussetzung ist ein sog. „berechtigtes Interesse“ an der Klage auf Auskunft.
Auskunftsrecht des nicht-sorgeberechtigten Elternteils
Heute ist die Mehrheit der Elternteile (unabhängig davon, ob sie nun miteinander verheiratet sind oder nicht) Inhaber der elterlichen Sorge, sei es direkt gem. § 1626 I BGB, sei es gem. § 1626a I iVm § 1626b BGB (aufgrund einer Sorgeerklärung). Aber es gibt (immer noch) eine große Zahl von (in der Regel) Vätern, die nicht (mehr) Inhaber der elterlichen Sorge sind, sei es, dass sie es versäumt haben, mit der der jeweiligen Mutter eine Sorgeerklärung gem. § 1626a I Nr. 1 iVm § 1626b BGB abzugeben, sei es, dass die jeweilige Mutter die Unterzeichnung der Sorgeerklärung verweigert, oder sei es, dass man einem Elternteil (ggf. auch beiden bei Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB) die elterliche Sorge gem. § 1671 BGB gerichtlich entzogen hat.
Wer nicht (mehr) Inhaber der elterlichen. Sorge ist, der hat grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch mehr gegen Dritte, also gegenüber Kindergarten, Schule, Arzt usw., es sei denn, der Inhaber der elterlichen Sorge (i. d. R. der andere Elternteil) erlaubt dies. Im Allgemeinen ist diese einmal gegebene Erlaubnis jederzeit widerrufbar, also keine verlässliche Grundlage für Auskunftsansprüche. Dies ist naturgemäß ein Problem, wenn die Elternteile in Einzelfragen oder grundsätzlich im Streit miteinander liegen.
Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
Der nicht-sorgeberechtigte Elternteil hat nur dann einen (von der elterlichen Sorge des sorgeberechtigten Elternteils abgeleiteten und jederzeit widerrufbaren) Auskunftsanspruch gegenüber Kindergarten, Schule, Arzt usw. über die Belange des eigenen Kindes, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge dies ausdrücklich gestattet. Er bleibt also der Willkür des Sorgerechtsinhabers grundsätzlich ausgeliefert, es sei denn, er findet einen Weg, dem Inhaber der elterlichen Sorge das Recht zum (willkürlichen) Widerruf zu nehmen.
Hierzu sind folgende Wege möglich:
Der Allein-Inhaber der elterlichen Sorge ist zwar nicht bereit, eine Sorgeerklärung abzugeben, jedoch kann er überzeugt werden, freiwillig durch notariellen Vertrag jeden Teilbereich der elterlichen Sorge, also insbesondere auch das Recht auf Auskunft gegenüber jedem Dritten bzgl. der Belange des eigenen Kindes, dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil unwiderruflich mit einzuräumen. Dies ist rechtlich wie ein notarieller Vertrag und genauso wie dieser der Zwangsvollstreckung zugänglich. Man kann also z. B. (so man als Nebenkläger, oder zumindest als Verletzter einer Straftat der Inhaberin der elterlichen Sorge am jeweiligen Verfahren beteiligt ist) vor dem Strafrichter diesen Vergleich schließen.
Die Rechte des sogenannten entsorgten Elternteils
Zum einen besteht das Recht auf Information über, und auf Teilhabe an öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Theateraufführungen, Kindergarten- und Schulfeste), sowie über Konzepte der Arbeitsweise von öffentlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen (z. B. über pädagogische Konzepte) usw. Hier hat jedermann, also insbesondere auch der entsorgte Elternteil, ein Recht auf Information und Teilhabe. Dies ist zugegebenermaßen nicht viel, aber deutlich mehr als nichts. Zum anderen hat man (s. o.) einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Allein-Inhaber der elterlichen Sorge gem. § 1686 BGB, auch in Bezug auf Angelegenheiten des Kindergartens der Schule, der Gesundheit usw.